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„Volksverhetzung“ – vom Kampfwort zur Strafnorm 1871 – 2025 ein historischer Rückblick: Deutschland, Schweiz, Österreich im Vergleich

VonRedaktion

Nov. 5, 2025

"Volksverhetzer" - Ende des 19. Jahrhunderts bezeichnete so eine Bayerische Zeitung jüdische Mitbürger, später wurden Bolschewiken so diffarmiert.

"Volksverhetzer" - Ende des 19. Jahrhunderts bezeichnete so eine Bayerische Zeitung jüdische Mitbürger, später wurden Bolschewiken so diffarmiert.

Wie der Faktenfinder-Bericht der tagesschau.de vom 26. September 2025 eine Debatte über die Vergleichbarkeit von Zahlen auslöste. Ein geschichtlicher Bogen von der Straubinger Zeitung 1881 bis hin zu Onlinekommentaren.

Der ARD-faktenfinder hat am 26. September 2025 zu Recht eine im Netz kursierende Grafik kritisiert, die angebliche „Festnahmen wegen Online-Kommentaren“ in verschiedenen Ländern vergleicht.

Für Deutschland existiert weder eine zentrale Statistik über Festnahmen wegen Online-Kommentaren und auch in anderen Ländern gibt es wenig Material dazu. Zu unterschiedlich sind die Rechtslagen, die Erfassungspraxis und die Voraussetzungen für eine Haftanordnung von Land zu Land. Genau diese berechtigte Skepsis war der Auslöser für diesen Hintergrundbericht.

Und doch legt die umstrittene Grafik den Finger in eine Wunde – oder besser gesagt: Sie müsste den Finger in die Wunden jedes Landes legen, das sich selbst als Demokratie versteht. Darin liegt ihre eigentliche Provokation. Trotz ihrer erheblichen statistischen Schwächen – und obwohl sie vollständig ausblendet, dass autoritäre Systeme und Diktaturen niemals verlässliche Zahlen veröffentlichen – entfaltet sie Wirkung. Sie bewegt, sie irritiert, und genau deshalb kursiert sie im Netz.

Eines der frühesten Zeugnisse angeblicher „Volksverhetzung“ – in diesem Fall traf es Juden in der bayerischen Tageszeitung „Straubinger Zeitung“ aus dem Jahr 1880.
Quelle: Buch Leben und Wirke bis zum Jahre 1849Seite-305-1909-2.jpg

Wenn in Deutschland über Hass im Netz gestritten wird, steht fast immer ein Kernbegriff im Raum – „Volksverhetzung“. Es lohnt, die lange Begriffsgeschichte und den politischen Missbrauch dieses Wortes anzusehen, insbesondere in Deutschland, aber auch in Österreich und der Schweiz. Der Befund ist eindeutig: Nirgends wurde der Begriff so exzessiv als politische Waffe eingesetzt wie in Deutschland – vor allem im Nationalsozialismus –, um Gegner zu delegitimieren und die Gesellschaft zu spalten. Die heutige Strafnorm (§ 130 StGB) ist eine Antwort auf genau diese Geschichte.

Weiterer Beleg, wie der Begriff „Volksverhetzung“ in den verangenen eineinhalb Jahrhunderten verwendet wurde. Hier aus dem Buch “Der” junge Kikeriki- Humoristischsatirisches Volksblatt – Seite 2 – 1894″.

Der Ursprung als Kampfwort: „Volksverhetzung“ in Zeitungen, Pamphleten, Lexika

Schon im 19. Jahrhundert taucht „Volksverhetzung“ als publizistische Keule auf – ohne strafrechtliche Kodifizierung, aber mit klarer politischer Stoßrichtung. In der Straubinger Zeitung (13. Oktober 1880, S. 29) heißt es wörtlich: „… Volksverhetzung und Volksirreführung …“. Der Vorwurf wird in jenem Beitrag antisemitisch gegen „israelitische Parteimitglieder“ gewendet (Straubinger Zeitung, 13.10.1880, S. 29).

Quelle: Buch „“Die” richtige und wahre Staatspartei – Seite 19 – 1887“.
Quelle: Buch „“Die” richtige und wahre Staatspartei – Seite 19 – 1887“.

 

 

 

 

 

 

Quelle, Buch: Deutschlands Erneuerung – Band 7,Ausgaben 7-12 – Seite – 1923 – 1

In Wien geißelt die monarchietreue Armee- und Marine-Zeitung die ungarische Opposition als Gefahr für die Monarchie: „… Volksverhetzung seit Jahr und Tag an dem Ruin des letzten Bollwerks der Gesamt-Monarchie …“ (Nr. 144, 1. Juni 1886, Titelseite/2). Hier fungiert der Begriff als Loyalitätsmarker: Was gegen die k.u.k. Armee gerichtet ist, wird als „Volksverhetzung“ etikettiert.

Tabelle 1 – Gebrauch des Begriffs bis 1945 (publizistisch/politisch, mit Originalzitaten)

 

Befund bis 1945: Der Begriff fungiert als politische Waffe – in Presse, Satire, Religionspolemik, Wissenschaftsstreit und Parteipolitik. Nirgends wurde er so exzessiv instrumentalisiert wie in Deutschland, vor allem im Nationalsozialismus: als Stigma gegen Gegner, als moralische Entwertung und als Handlungsanweisung zur Massenmobilisierung.

Tabelle 2 – ab 1945: Kodifizierung, Rechtsprechung, Praxis (Deutschland/Österreich/Schweiz)

Jahr Land Autor/Titel/Seite Originalzitat (wo möglich) Kontext & Bedeutung
1960 Deutschland Rechtsvergleichende Übersicht zu den Entwürfen eines Gesetzes gegen Volksverhetzung (Institut f. Ausländisches u. Internationales Strafrecht, Freiburg i. Br.), 1960 Einführung des § 130 StGB (Schutzgut: öffentlicher Friede/Menschenwürde); Übergang vom Kampfwort zur Strafnorm.
1979 Deutschland Gunnar Krone: Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Diss., Mainz), 1979 Frühe wissenschaftliche Einordnung, Brücke zu Völkerrechts- und Kriminologie-Diskursen.
1985 Deutschland Wochenschau Verlag (Sammelband), 1985, S. 145 f. „… 21. Strafrechtsänderungsgesetz … ‚Beleidigungslösung‘ …“ Übergangsweg zur Ahndung der „einfachen Auschwitzlüge“ vor Einführung des heutigen Abs. 3.
1988 Deutschland Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Bd. 41, Teil 2, 1988, S. 2655 (Auszug) „… StGB nahezu unbeachtet … Volksverhetzung entgegensehen …“ Zeitdiagnose kurz vor der Neuschärfung: geringe praktische Nutzung, diskutierte Lücken.
2005/2009 Deutschland § 130 Abs. 4 StGB („Wunsiedel“) / BVerfG 1 BvR 2150/08 Verbot von Billigung/Verherrlichung der NS-Gewaltherrschaft; 2009 verfassungsgemäß bestätigt.
2020 Deutschland Nele Austermann / Andreas Fischer-Lescano / Wolfgang Kaleck: Recht gegen rechts – Report 2020 (Fischer), 2020 (Scan-Auszug) „Der Tatbestand der Volksverhetzung kennt gewisse Grenzen …“ Moderne Grenzfallanalyse (z. B. „Vogelschiss“-Debatte): bewusste Hürden zwischen Strafbarkeit und Meinungsfreiheit.
2021 Deutschland § 192a StGB (verhetzende Beleidigung) – vgl. Matteo Schreinert Ergänzungsnorm zwischen § 185 und § 130; adressiert Fälle ohne „Öffentlichkeit“/Friedensstörung.
2022/2023 Deutschland Matteo Schreinert: Strafzumessung bei verbaler Gewalt (Springer) Empirische Studie: Strafzumessung bei § 130 regelmäßig strenger bei öffentlicher/online Verbreitung als bei § 185/§ 192a.
2025 Deutschland Dirk Lenders: Disziplinarrecht im öffentlichen Dienst, 2025, S. 29–31 (Walhalla) „Mit der ‚Volksverhetzung‘ wurde mit Wirkung zum 01.04.2024 ein neuer Tatbestand begründet.“ Dienstrecht: Statusverlust für Beamte bereits ab 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen § 130 – ohne Disziplinarverfahren (Klarstellungs-Verwaltungsakt empfohlen).
1995 ff. / 2015 ff. Schweiz / Österreich Art. 261bis StGB (CH) / § 283 StGB (AT) Sachgleiche Schutzziele (Hass-/Diskriminierungsdelikte, Holocaustleugnung), andere Etiketten; keine vergleichbare propagandistische Überladung des Begriffs „Volksverhetzung“.

Befund seit 1945: In Deutschland wird „Volksverhetzung“ eng gesetzlich gefasst und über Jahrzehnte nachgeschärft (Leugnung/Verharmlosung, Wunsiedel-Klausel). Die aktuelle Praxis ist empirisch belegt (Fallzahlen zu Hasspostings; strengere Strafzumessung bei Reichweite). Das Dienstrecht zieht die Konsequenz: Für Amtsträger ist Volksverhetzung ein statusvernichtendes Delikt. Österreich und die Schweiz verfolgen vergleichbare Schutzrichtungen, verwenden aber andere Begrifflichkeiten und sind nicht ganz so stark dabei, Ermittlungsverfahren zu eröffnen.

 

Jahr Land Autor/Titel/Seite Originalzitat (wörtlich) Kontext & Gebrauch
1880 Deutschland Straubinger Zeitung, 13.10.1880, S. 29 „… Volksverhetzung und Volksirreführung …“ Lokalbericht; der Vorwurf „Volksverhetzung“ wird antisemitisch gegen „israelitische Parteimitglieder“ gewendet.
1886 Österreich-Ungarn Armee- und Marine-Zeitung, Nr. 144, 01.06.1886, Titelseite/2 „… Volksverhetzung seit Jahr und Tag an dem Ruin des letzten Bollwerks der Gesamt-Monarchie …“ Militärblatt diffamiert ungarische Opposition; Begriff als Loyalitätsmarke zugunsten der k.u.k. Armee.
1887 Österreich [Anonym]: Die richtige und wahre Staatspartei, 1887, S. 19 „… tritt jeder Volksverhetzung und Völkerbedrückung entgegen.“ Programmschrift; moralische Selbstetikettierung gegen „Hetze“.
1894 Österreich Der junge Kikeriki (Humoristisch-satirisches Volksblatt), 1894, S. 2 „… Volksverhetzung. 3. Die Lehre von den Hilfsmitteln zur Sprengung liberaler Versammlungen.“ Satire; Spott über agitatorische Taktiken.
1895 Deutschland Freimaurer-Zeitung, Bd. 49, 1895, S. 195 „… die Waffen der Volksverhetzung, der Bosheit, der Lüge und Niedertracht!“ Friedensorientierte Rede; Begriff als moralisch verwerfliche Praxis – noch ohne Strafbezug.
1896 Deutschland Johann August Eberhard: Synonymisches Handwörterbuch, 1896, S. 136 Volksverhetzung oder demagogische Verhetzung.“ Lexikografische Gleichsetzung mit Demagogie/Hetze; semantische Fixierung.
1897 Deutschland Karpel Lippe: Rabbinisch-wissenschaftliche Vorträge, 1897, S. 92 „… in verwerfener Volksverhetzung.“ Religionspolemik; jüdische Gegenrede zum christlichen Antisemitismus.
1897 Österreich Österreichische Schul-Zeitung, 1897, S. 178 „… planmäßig betriebene Volksverhetzung …“ Kulturkampf im Schulwesen; Begriff als Chiffre gegen klerikale Einflussnahme.
1898 Deutschland Reichs-Medicinal-Anzeiger, 1898, S. 269 „… mit Waffen der Verleumdung und Volksverhetzung geführten Kampf …“ Wissenschaftspolitischer Streit (Vivisektion); polemisches Etikett.
1902 Deutschland Zeitschrift für das Gymnasialwesen, 1902, S. 542 „… Volksverhetzung in Nr. 185 Aufruhr.“ Terminologie-Diskussion; Abgrenzung zu „Aufruhr“ – Hinweis auf fehlende Strafnorm.
1903 Deutschland Politisch-Anthropologische Revue, 1903, S. 608 „… nationalistische Bewegung erwachen … Volksverhetzung.“ Völkisch-nationalistische Rhetorik; Gegner werden als „Volksverhetzer“ markiert.
1909 Deutschland Wilhelm Eduard Biermann: Leben und Wirken bis 1849, 1909, S. 305 „… Front machte gegen die Volksverhetzung …“ Rückprojektion; Volksverhetzung als moralischer Gegenbegriff.
1912 Deutschland Mitteilungen zur Geschichte der Medizin …, 1912, S. 30 „… Stellung gegen die Volksverhetzung genommen …“ Wissenschaftspolitische Abgrenzung im Fachmilieu.
1915 Deutschland Oscar A. H. Schmitz: Das Land ohne Musik, 1915, S. 132 „… mit allen Mitteln der Volksverhetzung … durch einseitige Entstellung …“ Kulturkritik; Beschreibung von Propaganda-Techniken (Verzerrung, Wiederholung).
1919 Deutschland Auf gut Deutsch, Ausg. 1–23, 1919, S. 54 „… unerschöpfliche Quelle von Volksverhetzung …“ Antisozialistische Polemik nach Kriegsende.
1923 Deutschland Deutschlands Erneuerung, Bd. 7, 1923, S. 668 „… Volksverhetzung. Für hohes und Niedriges …“ Pauschale Medienkritik; moralische Abwertung.
1929 Deutschland Der Demokrat (DDP), 1929, S. 155 Volksverhetzung das Gegenteil von Politik.“ Liberale Selbstdefinition gegen Hetze.
1929 Deutschland Meißnisch-sächsische Forschungen, 1929, S. 138 „… Verordnung … gegen die Volksverhetzung …“ Historische obrigkeitliche Maßnahme; Verwaltungsgebrauch.
1929 Deutschland Joseph Schmidlin: Das deutsche Missionswerk der Gegenwart, 1929, S. 87 „… von der Volksverhetzung in Zeitungen, Flugblättern, Broschüren, Manifesten …“ Missionsberichte (China); Begriff für antiwestliche Agitation.
1932 Deutschland Peter Hoch: Auch du musst mit. Ein Zeitbild, 1932, S. 130 „… das eingeträufelte Gift der Volksverhetzung …“ Zeitdiagnose des NS-Wahlkampfs als Hetzapparat.
1934 Deutschland Joseph Goebbels: Das erwachende Berlin, 1934, S. 149 „… Schluss der Volksverhetzung!“ NS-Propaganda kehrt den Vorwurf gegen Gegner; Gewaltfantasien flankieren den Slogan.
1937 Deutschland Illustrierter Beobachter, Bd. 12, Teil 1, 1937, S. 481 „… einer sinnlosen Volksverhetzung: spanische Bauern begraben …“ Bildlegende zum Spanischen Bürgerkrieg; Delegitimierung des Gegners.
1944 Deutschland Max Gerstorfer: Das Judentum als Weltproblem, 1944, S. 78 „… Volksverhetzung folgende Anweisung: Es ist wichtig, die entflammten Leidenschaften …“ Antisemitische Hetzschrift; explizite Anleitung zur strategischen Aufwiegelung.

 

Politische Programme übernehmen den Ton. In Die richtige und wahre Staatspartei (1887, S. 19) heißt es: „… tritt jeder Volksverhetzung und Völkerbedrückung entgegen.“ Der Begriff stiftet moralische Selbstvergewisserung – „wir“ gegen „die Hetzer“.

Gleichzeitig wandert „Volksverhetzung“ in die Massenkultur. Das Wiener Satireblatt Der junge Kikeriki karikiert 1894 agitatorische Taktiken als Unterrichtsfach: „… Volksverhetzung. 3. Die Lehre von den Hilfsmitteln zur Sprengung liberaler Versammlungen.“ (Der junge Kikeriki, 1894, S. 2). Und bürgerliche Milieus reklamieren die Gegenposition: Die Freimaurer-Zeitung (Bd. 49, 1895, S. 195) predigt gegen „… die Waffen der Volksverhetzung, der Bosheit, der Lüge und Niedertracht!“.

Die semantische Fixierung liefert die Wissenschaft. Johann August Eberhard, Synonymisches Handwörterbuch (1896, S. 136): „Volksverhetzung oder demagogische Verhetzung.“ „Demagogisch“, so Eberhard, komme von demos (Volk) und agein (führen) – im üblichen Sinn aber: Volksverführer, Hetzer, Wühler (Eberhard 1896, S. 136).

Breite Felder des Streits: Religion, Wissenschaft, Schule, Kultur – überall „Volksverhetzung“

In der Religionspolemik wird das Wort zur Abwehrformel. Karpel Lippe, Rabbinisch-wissenschaftliche Vorträge (1897, S. 92), schreibt von „… in verwerfener Volksverhetzung.“ Er kontert christlichen Antisemitismus, zeigt zugleich, wie elastisch das Etikett funktioniert.

In der Wissenschaftspolitik dient es zur Diskreditierung von Gegnern in der Vivisektionsdebatte: Reichs-Medicinal-Anzeiger (1898, S. 269): „… mit Waffen der Verleumdung und Volksverhetzung geführten Kampf …“. Im Schul-Kulturkampf markiert die Österreichische Schul-Zeitung (1897, S. 178) „… planmäßig betriebene Volksverhetzung …“ – ein Schlag gegen klerikale Einflussnahmen.

Auch die Sprachexperten ringen. Die Zeitschrift für das Gymnasialwesen (1902, S. 542) bemängelt die Wörterbuchzuordnung „… Volksverhetzung in Nr. 185 Aufruhr.“ Das zeigt: keine Strafnorm, viel Begriffsnebel.

Die völkische Szene besetzt das Wort ideologisch. In der Politisch-Anthropologischen Revue (1903, S. 608) liest man im Umfeld nationalistischer Gedankengänge „… nationalistische Bewegung erwachen … Volksverhetzung.“ Es ist der Weg in eine rassistische und feindbildhafte Semantik.

Im Rückblick auf den Vormärz stilisiert Wilhelm Eduard Biermann (Leben und Wirken bis 1849, 1909, S. 305) einen moralischen Gegensatz: „… Front machte gegen die Volksverhetzung …“. In den Mitteilungen zur Geschichte der Medizin (1912, S. 30) heißt es nüchtern: „… Stellung gegen die Volksverhetzung genommen …“. Und Oscar A. H. Schmitz beschreibt in Das Land ohne Musik (1915, S. 132) die Technik der Agitation: „… mit allen Mitteln der Volksverhetzung … durch einseitige Entstellung von Tatsachen, durch Umschmeichelung der Masse, durch unaufhörliche Wiederholung …“.

Nach dem Krieg wird „Volksverhetzung“ zur Standardkeule gegen Linke: Auf gut Deutsch (1919, S. 54) spricht von einer „… unerschöpflichen Quelle von Volksverhetzung …“. Konservative Organe wie Deutschlands Erneuerung (1923, S. 668) brandmarken pauschal die Öffentlichkeit: „… Volksverhetzung. Für hohes und Niedriges …“. Dagegen proklamiert die liberale DDP-Zeitung Der Demokrat (1929, S. 155): „Volksverhetzung das Gegenteil von Politik.“ Der Begriff taucht sogar als verwaltungsgeschichtliche Linse auf: In den Meißnisch-sächsischen Forschungen (1929, S. 138) findet sich eine ältere „Verordnung … gegen die Volksverhetzung …“.

Transnational wird er im Missionsdiskurs: Joseph Schmidlin, Das deutsche Missionswerk der Gegenwart (1929, S. 87), berichtet von „… der Volksverhetzung in Zeitungen, Flugblättern, Broschüren, Manifesten …“ im China-Kontext.

Exzess in Deutschland: Der NS-Propagandaapparat macht „Volksverhetzung“ zur Keule

Die Weimarer Endphase liefert die Diagnose. Peter Hoch, Auch du musst mit. Ein Zeitbild (1932, S. 130), schreibt: „… das eingeträufelte Gift der Volksverhetzung … konnte seine Wirkung nicht verfehlen.“ Das Jahr 1934 zeigt, wie der Apparat greift: Joseph Goebbels, Das erwachende Berlin (1934, S. 149), schleudert „Schluss der Volksverhetzung!“ – und koppelt den Slogan mit offenem Gewaltdiskurs: „Bang fragen die Bonzen: ‚Werden Köpfe rollen?‘ Die Antwort: ‚Ja, es werden Köpfe rollen …‘“ (Goebbels 1934, S. 149).

Quelle: Buch Meissnisch-sächsische forschungen- zur jahrtausendfeier der … books.google.de › books 1929 – 1
Quelle, Buch: Meissnisch-sächsische forschungen- zur jahrtausendfeier der … books.google.de › books 1929 – 1.
Screenshot

Die Bildpropaganda zieht nach. Der Illustrierte Beobachter (Bd. 12, Teil 1, 1937, S. 481) beschriftet eine Spanien-Fotografie mit „… einer sinnlosen Volksverhetzung: spanische Bauern begraben die ruhmlos …“. Feindbild-Markierung und Entwürdigung in einem.

Am Ende steht die Anleitung. Max Gerstorfer, Das Judentum als Weltproblem (1944, S. 78), formuliert es unverblümt: „… Volksverhetzung folgende Anweisung: Es ist wichtig, die entflammten Leidenschaften der Völker zu unseren Gunsten zu benutzen …“. Hier wird Hetze strategisch gemacht – zur Mobilisierung, zur Spaltung, zur Entmenschlichung. Genau dieser deutsche Exzess erklärt, warum die Bundesrepublik nach 1945 zu einer eng gefassten Strafnorm greift.

Die Antwort des Rechts: § 130 StGB, seine Hürden – und warum sie bleiben müssen

1960 wird „Volksverhetzung“ als § 130 StGB kodifiziert. Das Schutzgut ist der öffentliche Friede, vermittelt darüber die Menschenwürde Betroffener. Die Norm wird nachjustiert: 1985 überbrückt die „Beleidigungslösung“ Lücken bei der „einfachen Auschwitzlüge“, bevor Verleugnung und grobe Verharmlosung der NS-Verbrechen ausdrücklich erfasst werden. 2005 folgt die Wunsiedel-Klausel (Abs. 4), die das Billigen und Verherrlichen der NS-Gewaltherrschaft sanktioniert; 2009 bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit – nicht als „Sonderrecht gegen rechts“, sondern als historisch begründete Inhaltsnorm.

Quelle: „Das Judentum als Weltproblem“ – Bände 1-3 – Seite 78 – 1, 1944.

Die moderne Dogmatik markiert bewusst Hürden, die aber auch schwammig sind und damit durchaus willkürlicher Auslegung Türe öffnen können: Begriffe wie Öffentlichkeit, Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens, gruppenbezogene Herabwürdigung genügen schon, um ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen, im schlimmsten Falle Razzien oder Verhaftungen.

Juristen wie Nele Austermann / Andreas Fischer-Lescano / Wolfgang Kaleck halten fest: „Der Tatbestand der Volksverhetzung kennt gewisse Grenzen …“ (Recht gegen rechts – Report 2020, Fischer, 2020; Scan-Auszug). Fälle wie das berüchtigte „Vogelschiss“-Zitat zeigen: Nicht jede geschmacklose Entgleisung ist § 130 – die Trennlinie schützt die offene Debatte, ohne den strafrechtlichen Kern zu verwässern.

Die Strafzumessung reagiert erkennbar auf digitale Reichweite. Matteo Schreinert, Strafzumessung bei verbaler Gewalt (Springer, 2022/23), zeigt empirisch, dass Strafen bei § 130 StGB regelmäßig strenger ausfallen als bei § 185 (Beleidigung) oder § 192a (verhetzende Beleidigung), insbesondere bei öffentlicher, massenhafter Online-Verbreitung.

Neu ist die dienstrechtliche Konsequenz: Dirk Lenders, Disziplinarrecht im öffentlichen Dienst (Walhalla, 2025, S. 29–31), notiert: „Mit der ‚Volksverhetzung‘ wurde mit Wirkung zum 01.04.2024 ein neuer Tatbestand begründet … Bei schweren Dienstvergehen führen strafrechtliche Verurteilungen … ab sechs Monaten [Freiheitsstrafe] unmittelbar zum Verlust der Beamtenrechte …“ Ein Verwaltungsakt zur Feststellung wird empfohlen. Für Amts- und Hoheitsträger ist § 130 damit ein Statusbruch.

Österreich und Schweiz: Ähnliche Schutzgüter, andere Etiketten

Die Schweiz kennt seit 1995 die Rassismusstrafnorm Art. 261bis StGB (öffentliche Aufstachelung zu Hass/Diskriminierung; Holocaustleugnung), Österreich die § 283 StGB Verhetzung. Inhaltlich sind die Schutzgüter mit Deutschland vergleichbar. Historisch fehlt dort aber die semantische Überladung des spezifischen Wortes „Volksverhetzung“, wie sie in Deutschland über Jahrzehnte und vor allem im NS-Staat herangewachsen ist.

Einordnung zum tagesschau-Faktenfinder

Der faktenfinder-Beitrag weist korrekt darauf hin, dass plakative Listen mit „Festnahmen wegen Online-Kommentaren“ keine solide Grundlage haben. Wenngleich, das sei erwähnt, ihre Plakativität dennoch hilfreich ist, einmal genauer hinzuschauen, was in Deutschland seit Jahren passiert mit der immer drastischeren Ausweitung der Ermittlungsverfahren wegen tatsächlicher oder angeblicher oder vorgeworfener „Volksverhetzung“:

Es fehlen leider oft, auch in den offiziellen Statistiken, belastbare Verhaftungsstatistiken, Rechtslagen sind zwischen Ländern leider häufig unvergleichbar, und ein „Online-Kommentar“ ist kein strafrechtlicher Tatbestand.

Wer heute über Volksverhetzung spricht, muss zweierlei im Blick behalten: den engen juristischen Normkern – und den langen, teils dunklen deutschen Missbrauchskontext. Schon vor der gesetzlichen Kodifizierung wurde der Begriff als politische Waffe eingesetzt, im Nationalsozialismus dann exzessiv instrumentalisiert, um Gegner zu entmenschlichen und die Gesellschaft zu spalten.

Die heutige Fassung des § 130 StGB ist eine Reaktion auf diese Geschichte, nicht ihre Fortsetzung. Sie soll den öffentlichen Frieden schützen, indem sie eine Linie zieht, wo gruppenbezogene Herabwürdigung in friedensgefährdende Hetze umschlägt – im Netz ebenso wie auf der Straße.

Auffällig ist jedoch, dass Ermittlungsverfahren fast ausschließlich wegen angeblicher rechter Volksverhetzung geführt werden. Linke Demonstrationen oder Parolen geraten nur selten ins Visier der Justiz, selbst dann, wenn antisemitische oder anti-israelische Slogans in Berlin und anderen Städten offen skandiert werden.

Historisch wechselte die Zielrichtung des Vorwurfs: Einst traf er Anti-Monarchisten im Österreich-Ungarn der Kaiserzeit, später Sozialdemokraten im Deutschen Reich, dann Juden im Dritten Reich. Heute hingegen scheint der Vorwurf in Deutschland vor allem gegen „Rechts“ oder vermeintlich „Rechte“ eingesetzt zu werden. Das legt nahe, dass der Tatbestand nicht nur juristisch, sondern auch politisch hoch aufgeladen ist

Volksverhetzung im Rechtsvergleich: Deutschland, Österreich, Schweiz

Deutschland: der weite Tatbestand des § 130 StGB

Deutschland kennt seit 1871 einen Straftatbestand, der heute unter dem Begriff Volksverhetzung läuft. Ursprünglich als „Klassenverhetzung“ im Reichsstrafgesetzbuch formuliert, wurde er 1960 grundlegend neu gefasst – unter dem Eindruck antisemitischer Straftaten. Es folgten Erweiterungen 1994, 2005 und zuletzt 2022.

Heute erfasst der Paragraf nahezu jede denkbare Form gruppenbezogener Hetze. Strafbar ist das Aufstacheln zum Hass, das Auffordern zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen, das Beschimpfen oder Verächtlichmachen von Gruppen, aber auch das bloße Verbreiten von Inhalten, die solche Hetze enthalten. Hinzu kommen das Leugnen oder Verharmlosen des Holocausts, die Billigung der NS-Gewaltherrschaft und seit 2022 auch das Relativieren von aktuellen Kriegsverbrechen.

Das Besondere an Deutschland ist, dass bereits die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens genügt. Ein konkreter Schaden oder ein tatsächlicher Aufruf zu Gewalt muss nicht vorliegen. In der Praxis bedeutet das: eine Parole wie „Ausländer raus“ führt in Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ermittlungen. Auch ein ironischer Vergleich wie „Impfen macht frei“ oder der Satz „es war nicht alles schlecht im Nationalsozialismus“ wird von Gerichten regelmäßig als Volksverhetzung eingeordnet. Damit ist Deutschland eines der Länder, in denen die Justiz am weitesten in den Bereich politischer Meinungsäußerungen hineinwirkt.

Österreich: § 283 StGB – Verhetzung mit engerer Auslegung

Österreich kennt seit 1974 den Tatbestand der Verhetzung, der 2016 modernisiert wurde. Strafbar ist das Aufstacheln zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe oder ein Mitglied wegen Herkunft, Religion, Hautfarbe, sexueller Orientierung oder Behinderung. Ebenfalls strafbar ist die Herabwürdigung einer Gruppe, wenn dadurch die Menschenwürde verletzt und der öffentliche Frieden gefährdet wird. Seit 2016 wird auch die Leugnung des Holocausts oder anderer durch internationale Gerichte festgestellter Völkermorde geahndet.

In Österreich gilt allerdings eine strengere Auslegung. Ein Satz wie „Ausländer raus“ kann strafbar sein, aber nur, wenn er im Kontext einer Demonstration oder Bedrohung die Würde verletzt und geeignet ist, den Frieden tatsächlich zu gefährden. Einzelne unappetitliche Äußerungen ohne größeren Wirkungskontext werden nicht so schnell verfolgt wie in Deutschland. Holocaustleugnung ist dagegen klar strafbar. Politische Polemik gegen Parteien oder Regierungen fällt nicht unter § 283.

Schweiz: Art. 261bis StGB – der Rassismusartikel

Die Schweiz führte 1995 den sogenannten Rassismusartikel ein. Strafbar ist, wer öffentlich zu Hass oder Diskriminierung gegen Personen oder Gruppen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion aufruft. Ebenfalls verboten ist die Verbreitung rassistischer Ideologien, die Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts und die Diskriminierung im Alltag, etwa wenn ein Restaurant Juden nicht bedienen will.

Die Schweizer Auslegung ist klarer begrenzt: politische Gruppen, Parteien oder allgemeine Bevölkerungsteile sind nicht geschützt. Eine Parole wie „Ausländer raus“ kann, muss aber nicht unter den Tatbestand des Vorwurfs der Volksverhetzung fallen. Die Justiz prüft immer stark den Kontext und ob es schwerwiegende gesellschaftliche Folgen in Bezug auf Diskriminierung oder aufgrund ethnischer Herkunft haben kann. Politische Kritik („die Regierung ist unfähig“) bleibt dagegen straffrei. Grundsätzlich ist die Meinungsfreiheit in der Schweiz ein sehr hohes gut – egal ob nach links oder rechts, egal ob linksextrem oder rechtsrextremer.

Vergleich der Rechtslagen

In Deutschland reicht schon die Möglichkeit einer Friedensstörung, um Ermittlungen einzuleiten. Das macht den Tatbestand besonders weit und erklärt, warum die Zahl der Verfahren dort massiv ansteigt. Viele sehen deshalb auch die Meinungsfreiheit in Gefahr. In Österreich ist die Hürde höher: ohne konkrete Friedensgefährdung bleiben viele Äußerungen straffrei. In der Schweiz ist der Tatbestand enger auf Rasse, Ethnie und Religion beschränkt, dafür greifen die Gerichte dort konsequent bei eindeutig diskriminierenden Parolen oder bei Holocaustleugnung ein. Gibt es ein Ermittlungsverfahren, was selten ist, die lezten 20 Jahre im Schnitt 33 pro Jahr, ist die Chance verurteilt zu werden sehr hoch.

Vergleichstabelle: Strafbare und nicht strafbare Äußerungen

Land Strafbar (Beispiele) Nicht strafbar (Beispiele) Besonderheit
Deutschland „Ausländer raus“ in der Öffentlichkeit, Holocaustleugnung, „Impfen macht frei“-Vergleich, Relativierung von Kriegsverbrechen „Die Regierung ist unfähig“, „CDU/Grüne sind Verräter“ (ohne Bezug zu Gruppen) Extrem weiter Tatbestand, schon Eignung zur Friedensstörung genügt
Österreich Holocaustleugnung, Aufruf zu Gewalt gegen Migranten, Schmähung von Gruppen mit Friedensgefährdung Polemik gegen Parteien oder Regierungen ohne Bezug zu Gruppen Enger gefasst, konkrete Friedensgefährdung nötig
Schweiz „Ausländer raus“, „Juden raus“, Holocaustleugnung, Diskriminierung in Restaurants oder Hotels Scharfe Regierungskritik ohne Bezug auf Rasse, Ethnie, Religion Klar auf Rasse, Ethnie, Religion begrenzt, keine politischen Gruppen

Fazit: Deutschland als Sonderfall

Der internationale Vergleich macht deutlich, dass Deutschland den Tatbestand der Volksverhetzung am weitesten fasst. Während Österreich und die Schweiz klar umrissene Gruppen schützen und eine konkrete Friedensgefährdung verlangen, genügt in Deutschland die abstrakte Möglichkeit.

Damit droht Deutschland weltweit zu den führenden Staaten bei Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Volksverhetzung zu gehören. Kritiker warnen, dass dies zu einer gefährlichen Entwicklung für die demokratische Kultur führen kann: Meinungsäußerungen, die in Wien oder Zürich als geschmacklos, aber legal gelten, können in Berlin bereits strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.

Die Frage stellt sich, ob ein Rechtsstaat, der auf offene Debatte setzt, durch diese Ausweitung des Straftatbestands nicht selbst an liberaler Substanz verliert. Denn eine Demokratie lebt von Auseinandersetzung – und nicht von der inflationären Ausweitung politischer Strafverfahren.

Warum „Ausländer raus“-Parolen Strafverfahren nach sich ziehen können

Auch in der Schweiz können „Ausländer raus“-Parolen nach geltendem Recht zu Ermittlungen führen, tun es aber selten. Grundlage ist Art. 261bis des Schweizer Strafgesetzbuches, der seit 1995 als sogenannter Rassismusartikel gilt.

Dort heißt es in Absatz 1: „Wer öffentlich zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion aufruft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Das bedeutet: Eine öffentliche Äußerung wie „Ausländer raus“, wenn sie allgemein gegen eine Gruppe von Menschen aufgrund ihrer Herkunft gerichtet ist, fällt unter „Aufruf zu Diskriminierung“. In Deutschland führt die Parole ebenfalls fast automatisch zu Ermittlungen, da schon die „Eignung zur Friedensstörung“ genügt (§ 130 StGB) oder der Verdacht.

In Österreich (§ 283 StGB) kommt es stärker auf den Kontext an. Ein isolierter Satz „Ausländer raus“ wird nur dann strafbar, wenn er eindeutig die Menschenwürde verletzt und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden, etwa im Rahmen einer Kundgebung. Ob das der Fall ist, wird weiter ausgelegt als in Deutschland, aber nicht so weit wie in der Schweiz.

Statistik und Verfahrenszahlen mit Jahresdurchschnitt im Bereich des Vorwurfs der angeblichen oder tatsächlichen „Volksverhetzung“ – Deutschland an der Spitze

Land Bevölkerung (ca. 2025) Verfahren (Gesamt/Jahr) Verfahren pro Millionen Einwohner/Jahr Verurteilungsquote (Abschlüsse)
Schweiz 8,7 Mio. ca. 935 (1995-2019), ca. 33 p.a. ca. 3,8 ca. 62%
Deutschland 84 Mio. 10.732 (2024), ca. 3.578 p.a. ca. 42,6 ca. 46% (Bayern 2024)
Österreich 9 Mio. keine genauen Angaben keine verlässlichen Zahlen keine verlässlichen Zahlen

Die Schweizer Zahlen umfassen alle Rassismusdelikte, nicht nur Hetzparolen. Die Verurteilungsquote zeigt den Anteil der Fälle, die mit einer Verurteilung endeten, im Verhältnis zu allen abgeschlossenen Verfahren. In Deutschland sind die Fallzahlen pro Kopf deutlich höher, was jedoch auf eine intensivere polizeiliche Erfassung und strafrechtliche Verfolgung zurückzuführen ist. Österreichs Fallzahlen sind weniger transparent, Strafverfolgung gilt aber als konsequent.

Quellenzitate (Auswahl, wie oben im Text im Fließzusammenhang belegt)

Straubinger Zeitung, 13.10.1880, S. 29: „… Volksverhetzung und Volksirreführung …“.
Armee- und Marine-Zeitung, Nr. 144, 01.06.1886, Titelseite/2: „… Volksverhetzung seit Jahr und Tag an dem Ruin des letzten Bollwerks der Gesamt-Monarchie …“.
Die richtige und wahre Staatspartei, 1887, S. 19: „… tritt jeder Volksverhetzung und Völkerbedrückung entgegen.“
Der junge Kikeriki, 1894, S. 2: „… Volksverhetzung. 3. Die Lehre von den Hilfsmitteln zur Sprengung liberaler Versammlungen.“
Freimaurer-Zeitung, Bd. 49, 1895, S. 195: „… die Waffen der Volksverhetzung, der Bosheit, der Lüge und Niedertracht!“
Johann August Eberhard, Synonymisches Handwörterbuch, 1896, S. 136: „Volksverhetzung oder demagogische Verhetzung.“
Karpel Lippe, Rabbinisch-wissenschaftliche Vorträge, 1897, S. 92: „… in verwerfener Volksverhetzung.“
Österreichische Schul-Zeitung, 1897, S. 178: „… planmäßig betriebene Volksverhetzung …“.
Reichs-Medicinal-Anzeiger, 1898, S. 269: „… mit Waffen der Verleumdung und Volksverhetzung geführten Kampf …“.
Zeitschrift für das Gymnasialwesen, 1902, S. 542: „… Volksverhetzung in Nr. 185 Aufruhr.“
Politisch-Anthropologische Revue, 1903, S. 608: „… nationalistische Bewegung erwachen … Volksverhetzung.“
Wilhelm Eduard Biermann, Leben und Wirken bis 1849, 1909, S. 305: „… Front machte gegen die Volksverhetzung …“.
Mitteilungen zur Geschichte der Medizin, 1912, S. 30: „… Stellung gegen die Volksverhetzung genommen …“.
Oscar A. H. Schmitz, Das Land ohne Musik, 1915, S. 132: „… mit allen Mitteln der Volksverhetzung … durch einseitige Entstellung …“.
Auf gut Deutsch, 1919, S. 54: „… unerschöpfliche Quelle von Volksverhetzung …“.
Deutschlands Erneuerung, Bd. 7, 1923, S. 668: „… Volksverhetzung. Für hohes und Niedriges …“.
Der Demokrat (DDP), 1929, S. 155: „Volksverhetzung das Gegenteil von Politik.“
Meißnisch-sächsische Forschungen, 1929, S. 138: „… Verordnung … gegen die Volksverhetzung …“.
Joseph Schmidlin, Das deutsche Missionswerk der Gegenwart, 1929, S. 87: „… von der Volksverhetzung in Zeitungen, Flugblättern, Broschüren, Manifesten …“.
Peter Hoch, Auch du musst mit. Ein Zeitbild, 1932, S. 130: „… das eingeträufelte Gift der Volksverhetzung …“.
Joseph Goebbels, Das erwachende Berlin, 1934, S. 149: „… Schluss der Volksverhetzung! … ‚Werden Köpfe rollen?‘ … ‚Ja …‘“.
Illustrierter Beobachter, Bd. 12, Teil 1, 1937, S. 481: „… einer sinnlosen Volksverhetzung …“.
Max Gerstorfer, Das Judentum als Weltproblem, 1944, S. 78: „… Volksverhetzung folgende Anweisung … die entflammten Leidenschaften …“.

Juristische Literatur (Auszug):
Rechtsvergleichende Übersicht zu den Entwürfen eines Gesetzes gegen Volksverhetzung, Institut Freiburg i. Br., 1960.
Gunnar Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Diss. Mainz, 1979.
Wochenschau-Band, 1985, S. 145 f. („Beleidigungslösung“).
NJW 41 (1988), Teil 2, S. 2655 (Anwendungslage).
BVerfG, 1 BvR 2150/08 (Wunsiedel), 2009.
Nele Austermann / Andreas Fischer-Lescano / Wolfgang Kaleck, Recht gegen rechts – Report 2020.
Matteo Schreinert, Strafzumessung bei verbaler Gewalt, Springer, 2022/23.
Dirk Lenders, Disziplinarrecht im öffentlichen Dienst, Walhalla, 2025, S. 29–31.

Weitere Belege wie der Begriff „Volksverhetzung“ in den vergangenen 150 Jahren verwendet wurde

 

Armee- und Marinezeitung- militärische und belletristische – 1886.

 

Armee- und Marinezeitung- militärische und belletristische – 1886.
Johann August Eberhards … Synonymisches Handwörterbuch der …1896 – 3
Johann August Eberhards … Synonymisches Handwörterbuch der …1896 – 3

 

Reichs-Medicinal-Anzeiger- Halbmontsschr. für Pathologie – 1898 -1
Reichs-Medicinal-Anzeiger- Halbmontsschr. für Pathologie – 1898 -1
Reichs-Medicinal-Anzeiger- Halbmontsschr. für Pathologie – 1898 -1
Reichs-Medicinal-Anzeiger- Halbmontsschr. für Pathologie – 1898 -1

 

Politisch-Anthropologische Revue- Monatsschrift für das …1903 – 1
Politisch-Anthropologische Revue- Monatsschrift für das …1903 – 1
Politisch-Anthropologische Revue- Monatsschrift für das …1903 – 1
Politisch-Anthropologische Revue- Monatsschrift für das …1903 – 1
Mitteilungen zur Geschichte der Medizin, der … – Bände 11-12 – Seite 30 – 1912 – 2
Mitteilungen zur Geschichte der Medizin, der … – Bände 11-12 – Seite 30 – 1912 – 2
Mitteilungen zur Geschichte der Medizin, der … – Bände 11-12 – Seite 30 – 1912 – 2

 

Auch du musst mit- ein Zeitbild – Seite 130, 1932 .

 

Auf gut Deutsch – Ausgaben 1-23 – Seite 54, Jahr 1919.

 

Das deutsche Missionswerk der Gegenwart – Seite 87 – 1929-2
Das deutsche Missionswerk der Gegenwart – Seite 87 – 1929-2

 

 

 

 

 

Das deutsche Missionswerk der Gegenwart – Seite 87 – 1929-2
Das erwachende Berlin – Seite 149 joseph goebbles 1934 – 1

(Quelle):

Das erwachende Berlin – Seite 149 joseph goebbles 1934 – 1
Buch: „Das Judentum als Weltproblem“ – Bände 1-3 – Seite 78 – 1944 – 1
Buch: „Das Judentum als Weltproblem“ – Bände 1-3 – Seite 78 – 1944 – 1

 

Das Land ohne Musik- englische Gesellschaftsprobleme – Seite 132-1915- 2

 

Der Demokrat- organ der Deutschen demokratischen partei 1929 – 1
Der Demokrat- organ der Deutschen demokratischen partei 1929 – 1
Die Familie von Salis- Gedenkblätter aus der Geschichte – 1891
Die Familie von Salis- Gedenkblätter aus der Geschichte – 1891
Die Familie von Salis- Gedenkblätter aus der Geschichte – 1891
Freimaurer-Zeitung – Band 49 – Seite 195 – 1895
Freimaurer-Zeitung – Band 49 – Seite 195 – 1895

 

Zeitschrift für das Gymnasialwesen- im Auftrage und …1902- 1
Zeitschrift für das Gymnasialwesen- im Auftrage und …1902- 1
Zeitschrift für das Gymnasialwesen- im Auftrage und …1902- 1

 

Leben und Wirken bis zum Jahre 1849 – Seite 305- 1909 – 1
Leben und Wirken bis zum Jahre 1849 – Seite 305- 1909 – 1
holocaustleutnung und volksverhetzung 7-springer
holocaustleutnung und volksverhetzung 7-springer
holocaustleutnung und volksverhetzung 7-springer, 1994
holocaustleutnung und volksverhetzung 7-springer, 1994
holocaustleutnung und volksverhetzung 7 neue juristische wochenzeitschrift, 1988.

 

 

Illustrierter Beobachter- IB. – Band 12,Teil 1 – Seite 481 – 1937
Illustrierter Beobachter- IB. – Band 12,Teil 1 – Seite 481 – 1937
Illustrierter Beobachter- IB. – Band 12,Teil 1 – Seite 481 – 1937

 

Rechtsvergleichende Übersicht zu den Entwürfen eines …1960 – 2

 

volksverhetzung – 1979 gunnar krone 1
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volksverhetzung – 2020 auermann recht gegen rechts
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volksverhetzung – 2020 auermann recht gegen rechts

 

 

volksverhetzung – 2020 auermann recht gegen rechts

 

volksverhetzung 8 – disziplinarrecht im öffentlichen dienst_2025
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Von Redaktion

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