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Akademiker kämpfen gegen die Zwangs-Einweisung in Psychatrien (Bild: pixabay.com | CC0 Public Domain)

Akademiker kämpfen gegen die Zwangs-Einweisung in Psychatrien (Bild: pixabay.com | CC0 Public Domain)

Bereits vor gut einem Jahr, am 15. September 2015, hat sich ein sogenanntes Akademiker-„Kartell“ gegründet, dessen Zweck die Abschaffung des § 63 StGB zum Ziel hat. Der § 63 verfügt, wann ein freier Bürger in einem psychiatrischem Krankenhaus interniert werden darf, also in einer Psychatrie.

Auf Grund der Bedeutung des Themas geben wir hier noch einmal die komplette Erklärung des Akademiker-„Kartells“ zur Kenntnis:

„Wir sind entschlossen, uns aktiv für die Abschaffung des § 63 StGB einzusetzen, weil er Unrecht ist. Am 24. November 1933 als Teil einer ‚als ob‘-Version von Recht geschaffen ist die Willkür einer Diagnose von krankhafter Schuldunfähigkeit bei gleichzeitiger Gefährlichkeit offenkundig geworden, angefangen von Diagnosen als Todesurteilen von 1939-1948 über das Rosenhan Experiment, die von Armin Nack, der Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof war, hochgelobten Gutachten des Laiendarstellers Gert Postel, den gegensätzlichen Begutachtungsergebnissen von Frank Schmökel und Anders Behring Breivik, bis hin zu den aktuellen Skandalen um Gustl Mollath, Ilona Haslbauer, Ulvi Kulac.

Zwei Merkmale des Vollzugs des § 63 in der forensischen Psychiatrie:

  1. Willkürliche und regelmäßig längere Freiheitsberaubung als bei einem vergleichbaren Delikt im Regelvollzug

  2. Erzwungene Körperverletzung durch psychiatrische Zwangsbehandlung.

Der UN-Sonderberichterstatter über Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Juan Méndez, hat bereits seit 2013 einen ‚absolut Ban‘ jeder Zwangsbehandlung legitimierenden Gesetzgebung gefordert. Staatlicher Zwang zu erduldender Körperverletzung per Gesetz steht vor der Todesstrafe als schärfste Sanktion des Strafrechts.

Allen am Kartell Beteiligten ist bewusst, dass der § 63 bisher in der deutschen Rechtsdogmatik den Menschenrechten zuwider für ein ehernes Gesetz gehalten und vom BVerfG für verfassungskonform erachtet wird.

Wir orientieren uns an der Behindertenrechtskonvention (BRK) und dem absoluten Folterverbot. Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte hat stattdessen klargestellt, dass der § 63 mit der BRK als völkerrechtlichem Vertrag unvereinbar ist. Wir erinnern daran, dass Artikel 1 (2) GG die BRD auf die Einhaltung der BRK verpflichtet.

Das Folterverbot ist der tiefere Grund dafür, dass das BVerfG die Anwendung des § 81 StPO am 9.10.2001 für unzulässig erklärt hat. Alle am Kartell Beteiligten verfolgen deswegen in einem ersten Schritt das Ziel, dass der ähnliche § 126 a StPO vom BVerfG für unvereinbar mit dem GG erklärt wird.

Damit würde es jedem Beschuldigten möglich, eine Untersuchung auf Schuldunfähigkeit erfolgreich zu verweigern.

Die Sichtweise, dass einem Beschuldigten in aller Regel dazu geraten werden sollte, diese Untersuchung zu verweigern, wird unseres Erachtens in der strafverteidigenden Anwaltschaft breite Unterstützung finden und sich dann auch in der Bevölkerung herumsprechen. Damit würde der § 63 so unterhöhlt, dass auch der Gesetzgeber nur noch die einzig richtige Konsequenz ziehen kann:

Die Abschaffung des § 63 StGB

Um zu dokumentieren, dass wir mit den Organisationen der Betroffenen übereinstimmen, werden die Veröffentlichungen des Kartells von dem Bundesverband und der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener gemeinsam herausgegeben. Sie werden von deren Forensik-Beauftragten presserechtlich verantwortet.

Weitere Personen können dem Kartell beitreten, solange von keinem der Gründungsmitglieder ein Veto dagegen eingelegt wird.“

Dem Kartell gegen die Unterbringung in psychiatrischem Krankenhäusern gehören nach Angaben des „Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.“ sowie des „Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.“, die beide die Forderungen des „Kartell“ unterstützten, folgende Personen an.

Der Name „Kartell“ wurde gewählt, da man ein „professioneller Zusammenschluss sonst konkurrierend selbstständig Handelnder“ sei.

Diese Fachleute gehören dem „Kartell“-Arbeitskreis an:

RA Thomas Braun
Bad Soden (Eintrag auf www.zwangspsychiatrie.de/rechtliches/anwaelte/)

RA Sven-U. Burkhardt
Dortmund

Prof. Johannes Feest (vita in Wikipedia)
Bremen (emeritierter Strafrechts-Professor aus Bremen)

RA Dr. Udo Kauss
Freiburg

RAin Anne Köster
Göttingen (Eintrag auf www.zwangspsychiatrie.de/rechtliches/anwaelte/)

Prof. Wolf-Dieter Narr (vita in Wikipedia)
Berlin (emeritierter Politik-Professor an der FU Berlin; siehe zudem: „Totalerhebung alle deutschen Amtsgerichte zu deren Rechtssprechung bei psychiatrischer Zwangsbehandlung und Unterbringung“ gemeinsam mit Univ.-Prof. Dr. Martin Schwab)

RA Alexander Paetow
Berlin (Eintrag auf www.zwangspsychiatrie.de/rechtliches/anwaelte/)

Gert Postel (vita in Wikipedia)
als Repräsentant hochstapelnder Sachverständiger, Tübingen

RA Thomas Saschenbrecker
Ettlingen (Eintrag auf Webseite: „www.psychiatrierecht.de“)

RA Dr. David Schneider-Addae-Mensah
Karlsruhe (Webseite: „www.meinungsverbrechen.de“)

RA Hans-Burkhardt Steck
Frankfurt am Main

RAin Gabriele Steck-Bromme
Frankfurt am Main

RA Dr. Gerhard Strate (vita in Wikipedia)
Hamburg

RA Dr. Eckart Wähner
Berlin (Eintrag auf Webseite: „www.psychiatrierecht.de“)

Dr. Martin Zinkler
Heidenheim (Psychiater und Chefarzt an der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im Klinikum Heidenheim, außerdem Redaktionsmitglied der Zeitschrift Recht & Psychiatrie).

 

Dem Kartell gegen die Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern können weitere Interessenten beitreten. Kontakt zum Kartell über: userpage.fu-berlin.de/narrwd/kartell.htm.

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